Beiträge von Kartoffelsalaat im Thema „Arbeitsrecht, Kündigung und Resturlaub“

    Moin,
    stehe vor einem etwas nicht ganz so angenehmen Problem aber nunja.
    Und zwar bin ich über eine Zeitarbeitsfirma in einem Betrieb angestellt, im Betrieb endet das Projekt für mich jedoch, das heißt, am 31.3. ist für mich hier schluss.
    Die Kündigung habe ich noch nicht in schriftlicher Form, wann muss ich diese denn erhalten wenn am 31.3 das Projekt endet und ich eine 2 Wochen Frist habe?
    Ich weiß, dass es bis zum 15. oder bis zum 1. passieren muss, wenn ich die Kündigung nun am 29. oder am 31 bekomme, dann gilt ab da die Frist von 2 wochen, also bis zum ~15.4.?
    Wenn ich nun eine am 16.3 bekomme, dann gilt die doch auch erst ab dem 31.3. da der 15.3. vorbei ist?
    Wenn ich nun keine schriftliche Kündigung der Zeitarbeit bis zum 1.4. im Briefkasten habe, dann ist meine Probezeit rum und ich kann nicht so easy gekündigt werden, oder?
    Nun habe ich auch noch 5 Tage Urlaub und 20 Überstunden, wann kann ich diese noch nehmen? Kann ich die vorher noch nehmen? Muss ich die vllt. sogar vorher noch nehmen oder werden die einfach in der Kündigungsfrist abgezogen weil ich nicht arbeite?


    Das steht dazu im vertrag:
    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter bei Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Auf die Freistellung wird etwaiger noch offener Resturlaub angerechnet. Entsprechendes gilt für ein etwa vorhandenes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.


    Vllt. auch noch wichtig:
    a) Dieses Vertragsverhältnis beginnt am 04.10.2017. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag gemäß § 9.1 MTV BAP als nicht zu Stande gekommen.

    • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen


    b) Die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Für die Kündigung während der Probezeit gilt § 9.3 MTV BAP. Danach beträgt die Kündigungsfrist während der ersten drei Monate eine Woche, anschließend gilt während der Probezeit die gesetzliche Frist von zwei Wochen.



    Viel Text, viele Fragen udn vllt. hab ich ja Glück und einer kennt sich damit aus ^^